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Telis Finanz Vermittlung AG (Makler) haftet für Falschberatung

19.7.19 Kanzleifall – Brandschaden

Unser Mandant hatte das Haus verlassen und vergessen, die brennende Kerze zu löschen. Als er zurückkam, stand das Wohnzimmer in Flammen. Der Hausratschaden betrug ca. EUR 70.000,00. Die Versicherung kürzte die Entschädigungsleistung wegen grober Fahrlässigkeit unseres Mandanten (klar, man sollte das Haus nicht verlassen, wenn eine Kerze brennt) um 50% und bezahlte nur EUR 34.518,72. Mit dieser Entscheidung beauftragte der Mandant unsere Münchner Kanzlei, dort unseren Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Goltzsch mit der Prüfung, ob der Versicherer so viel abziehen darf. Nach der Rspr. ist der Versicherer bei Brennenlassen von Kerzen berechtigt wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung zwischen 0 und 100% zu kürzen. Eine Kürzungsquote von 50% erschien unserem Fachanwalt für Versicherungsrecht Goltzsch in diesem Einzelfall für angemessen, jedenfalls wäre eine gerichtliche Klärung mit großen Risiken behaftet gewesen und hätte unter Umständen nur zu einer Nachzahlung von nur wenigen Prozent geführt. Aber mit diesem schlechten Ergebnis war noch nicht Schluss.

Klarer Beratungsfehler durch den Vermittler

Es wurden nunmehr die genauen Umstände bei Vertragsschluss durchleuchtet. Und so stellte sich heraus, dass der Mandant von einem Makler der Telis Finanz Vermittlung AG beraten wurde. Dort wurde ihm lediglich das Paket mit „Komfortschutz“ angeboten, obwohl der Makler in Flyern mit dem Produkt „Topschutz“ warb. Im Topschutz wäre die grobe Fahrlässigkeit mitversichert gewesen. Ausweislich des Beratungsprotokolls hatte der Mandant auch ausdrücklich die grobe Fahrlässigkeit mitversichern wollen. Fakt war also, dass unser Mandant grobe Fahrlässigkeit versichern wollte, der Makler das aber nicht tat! Ein klarer Beratungsfehler lag damit vor (ok, unser Mandant hat die Police nicht mehr geprüft, welche Auswirkungen das hat, nämlich keine, ist eine Rechtsfrage, die Rechtsanwalt Goltzsch klärte). Mit diesen Vorwürfen wurde die Telis Finanz Vermittlung AG mit anliegendem Schreiben konfrontiert. Schließlich gelang es unserem Rechtsanwalt Goltzsch die Gegenseite zur Zahlung eines Großteils (ca. 75% der fehlenden Summe) des Schadens zu überzeugen – ohne lange Gerichtsverhandlung mit einem außergerichtlichen Vergleich, also schnell und kostengünstig. Am Schluss hat der Makler sogar noch die Rechtsanwaltskosten übernommen.

Man sieht wieder deutlich, dass Versicherungsrecht nicht aufhört, wenn der Versicherer zu Recht nicht zahlt. Gute Anwälte prüfen immer auch weitere Ansprüche ihrer Mandanten, z. B. gegen die Vermittler der Versicherungsverträge. In diesem Fall stellte sich noch heraus, dass der Makler sogar nur eine Wohnfläche von 70qm versichert hatte – das konnte der Mandant selbst aber noch vor dem Schadenfall klären und auf die richtige qm-Zahl (140 qm) erhöhen. Sonst wäre der Abzug des Versicherers – zu Recht – noch höher ausgefallen. Also aufpassen beim Abschluss von Versicherungsverträgen und auch die Policen später kontrollieren. Im Schadenfall sollte sich kein Versicherungsnehmer mit einer (Teil-)Ablehnung zufrieden geben – eine Prüfung durch einen erfahrenen Fachanwalt ist nie verkehrt.

Mitgeteilt von Max Wittig, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Partner der Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 849/17

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