Betriebsschließungsversicherung – Zweiter Lockdown im November 2020 – Neuer Versicherungsfall!
Im Zuge des bundesweiten Lockdowns ab dem 2. November 2020 und damit einhergehenden Betriebsschließungen von Hotels, Restaurants, Bars und Clubs möchten wir unsere Leser darauf hinweisen, dass dies einen neuen Versicherungsfall in der Betriebsschließungsversicherung darstellen kann. Nicht alle Versicherer haben nach dem ersten Lockdown die Verträge wegen Eintritt des Versicherungsfalls gekündigt. Das bedeutet, es besteht weiterhin Versicherungsschutz!
Es sollte daher jetzt erneut der Eintritt des Versicherungsfalls beim jeweiligen Versicherer angezeigt werden. Dazu reicht es im ersten Schritt aus, dem Versicherer schriftlich anzuzeigen, dass der versicherte Betrieb erneut geschlossen zu halten ist.
Sollten Sie Fragen zu den Themen Betriebsunterbrechungsversicherung oder Betriebsschließungsversicherung in Verbindung mit Corona haben, stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Versicherungsrecht dafür natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Versicherer bieten nur die Regulierung von 15 % (statt 100 %) vom Schaden an – hier zum Fernsehbeitrag (mit RA Sahlender als Spezialist ab 4:33 min)
Auch der Fernsehsender Hamburg 1 hat unseren Spezialisten zur Betriebsschließungsversicherung der Allianz interviewt.
Im Rahmen von Verhandlungen zwischen dem DEHOGA Bayern, dem Bayrischen Wirtschaftsministerium und der Versicherungswirtschaft ist ein Vergleichsvorschlag für die Versicherungsnehmer von betroffenen Betriebsschließungsversicherungen entstanden. Die Versicherungsunternehmen haben sich bereit erklärt, jeden Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung pauschal mit 15 % der versicherten Haftzeit zu entschädigen. Dieser Vorschlag findet jetzt bundesweit Verbreitung. Viele Versicherungsnehmer haben bereits entsprechende Schreiben mit dem Vorschlag vorliegen.
Informieren Sie sich, wie wir das beurteilen!
Bevor es mit Betriebsschließung in Verbindung mit Corona losgeht: Hier ein paar Infos zu uns, damit Sie wissen, dass Sie hier bei echten Profis sind:
Uns haben seit Montag, 16.3.2020, bereits zahlreiche Anfragen diesbezüglich erreicht, in einem Fall haben wir schon heute Klageauftrag erhalten, die Klage wird Freitag bei Gericht eingereicht werden. Nun der Reihe nach:
Die Covid-19 (SARS-CoV-2) Infektionswelle beherrscht derzeit das Weltgeschehen. Nahezu im Sekundentakt werden Nachrichten über das neuartige Virus verbreitet. In unserer eng verzahnten, globalisierten Wirtschaft mit aufeinander abgestimmten Handels- und Produktionsabläufen hat der Ausfall eines Gliedes in der Produktionskette oftmals erhebliche Auswirkungen auf die gesamte davor und dahinterliegende Wertschöpfungskette. Es sind bereits erste drastische Auswirkungen auf die globale Wirtschaft spürbar geworden.
Grundsätzlich können sich Unternehmen gegen Betriebsunterbrechungen und Betriebsschließungen durch Abschluss einer Betriebsschließungs- bzw. Betriebsunterbrechungsversicherung absichern. Diese Versicherungsprodukte schließen regelmäßig auch die schadensbedingten Rückwirkungsschäden mit ein. Also Schäden bei Zulieferbetriebe und Abnehmern. Es stellt sich jedoch derzeit die Frage, ob bei einer seuchenbedingten Betriebsschließung oder Unterbrechung eine solche Versicherung eintrittspflichtig sein kann. Eine reine Pandemie-Betriebsunterbrechungsversicherung gab es nämlich bislang nicht am Markt. Ob sich das zukünftig ändern wird, bleibt abzuwarten.
Grundlage jedes Anspruchs aus einer Versicherung ist ein vor Eintritt des Schadenfalles bestehender Versicherungsschutz gegen die sich realisierte Gefahr. Das bedeutet, wenn bislang kein Betriebsschließungs- oder Betriebsunterbrechungsversicherungsschutz wirksam bestand, kann dieser grundsätzlich auch nicht nachträglich erlangt werden. Ausgangspunkt, ob überhaupt ein entsprechender Anspruch besteht, ist daher die Frage, nach einer bereits bestehenden Betriebsschließungs- oder Betriebsunterbrechungsversicherungsschutz.
Inwiefern dann tatsächlich eine Absicherung gegen Seuchengefahr besteht, bestimmt sich nach den dem jeweiligen Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen.
Grundsätzlich kann erst einmal davon ausgegangen werden, dass in den verwendeten Klauseln eine Absicherung gegen eine seuchenbedingte Betriebsunterbrechung nicht enthalten ist. Dies liegt daran, dass die „klassische“ Betriebsunterbrechungsversicherung regelmäßig nicht auf die Gefahren Seuche oder Krankheit abstellt. Anzutreffen sind Absicherungen gegen Brand, Blitzschlag, Explosion. Durch die Realisierung einer solchen Gefahr muss es außerdem zu einem Sachschaden kommen (z. B. Brand der Produktionshalle), wodurch es dann zu einer Betriebsunterbrechung kommen muss. Ein solcher Zusammenhang lässt sich durch Infektion der Angestellten und Mitarbeiter und deren krankheitsbedingten Ausfall bzw. der hoheitlichen Anordnung einer Quarantäne und/oder Betriebsschließung nicht konstruieren. Zudem fehlt es selbst dann noch an einem Sachschaden. Die Produktionsmittel betroffener Betriebe sind nicht beschädigt oder zerstört.
Am Markt verfügbar sind jedoch auch moderne Versicherungsprodukte, die hinsichtlich einer Betriebsunterbrechung nicht ausschließlich auf einen Sachschaden abstellen (z. B. All-Risk-Betriebsunterbrechungsversicherung). Ob Versicherungsschutz besteht, bestimmt sich hier nach den entsprechenden Klauseln. Ist diesen zu entnehmen, dass das Risiko von Seuchen mit abgesichert ist, kann Versicherungsschutz bestehen. Es kommt hierbei auf die Formulierung in dem jeweiligen Bedingungswerk an und wie diese von dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer Betriebsunterbrechungsversicherung verstanden wird.
Es ist zweckmäßig, sich im Falle einer durch die Coronakrise bedingten Betriebsunterbrechung fachanwaltlich beraten zu lassen. Auch wenn kein Versicherungsschutz besteht, kann es möglich sein, dass Sie nicht oder nur unzureichend über möglichen weiteren Versicherungsschutz, etwa durch Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung beraten worden sind. Dann haben Sie zwar keinen Versicherungsschutz aber einen Schadensersatzanspruch.
Betriebsschließungsversicherungen sichern den jeweiligen Betrieb gegen Auswirkungen aufgrund einer nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen meldepflichtigen Krankheit (Infektionsschutzgesetz früher Bundesseuchengesetz) ab – seit 30.01.2020 ist Covid-19 Infektionskrankheit im Sinne des Gesetzes. Erst ab diesem Zeitpunkt greift der Versicherungsschutz in der Coronakrise ein.
Die bedingungsgemäß notwendige Auswirkung ist die Betriebsschließung. Wenn für alle Betriebsangehörigen Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten erlassen werden, steht dies einer Schließung häufig gleich. Wenn Personen in dem Betrieb beschäftigt werden, die an Seuchen erkrankt sind oder entsprechende Krankheits- oder Ansteckungsverdacht oder als Ausscheider für einen versicherten Krankheitsbereich bestehen, besteht ebenfalls in der Regel Versicherungsschutz. Entschädigung wird regelmäßig auch für die Zeit einer Schließung während einer Entseuchung geleistet. Häufig vereinbart ist die Zahlung einer bestimmten Entschädigungsleistung pro Tag der Schließung. Bei Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten für Mitarbeiter sind regelmäßig Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen abgesichert. Auch können Desinfektionskosten abgesichert sein. Gleiches gilt für Maßnahmen an Warenbeständen und Vorräten.
Auch hier kommt es auf den Wortlaut der Klauseln und das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer solchen Versicherung an. Anknüpfungspunkt ist das Infektionsschutzgesetz. Manche Versicherungsbedingungen stellen auf eine bestimmte Version des Gesetzes andere auf eine Aufzählung relevanter Krankheiten ab. Findet sich lediglich eine Aufzählung bestimmter Krankheiten und keine Öffnungsklausel für neue hinzutretende Krankheiten, besteht vielleicht kein Versicherungsschutz. (Der neue COVID-19/SARS-CoV-2 Erreger wird sich darin natürlich noch nicht finden). Es kommt auch hier auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer solchen Versicherung an. Hier entscheidet der Einzelfall und die Bedingungen.
Sollten Sie von einer Betriebsschließung betroffen sein, lassen Sie sich unbedingt dazu beraten. Bei Ablehnung einer Entschädigungsleistung durch Ihren Versicherer sollten Sie dessen Entscheidung unbedingt fachanwaltlich überprüfen lassen. Es ist aufgrund der derzeitigen Lage anzunehmen, dass die Leistungsbereitschaft der Versicherungsunternehmen stark herabgesetzt ist.
Schließlich darf nicht vergessen werden, dass Sie bei Abschluss der Versicherung zu dem Thema Pandemie hätten beraten werden müssen. Die Versicherer und die Versicherungsmakler sind hierzu verpflichtet. Auch daraus kann sich eine Haftung ergeben.
Sollte entsprechender Versicherungsschutz bestehen, gilt Folgendes:
Falls Sie von einer Covid-19 bedingten Betriebsschließung oder Unterbrechung betroffen sind, ist, wie bei jedem anderen Eintritt eines Versicherungsfalls, darauf zu achten, dass die für den Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarten Obliegenheiten erfüllt werden. Welche Obliegenheiten dies sind, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. In der Regel handelt es sich um bestimmte Auflagen zur Meldung an den Versicherer und Verhaltensweisen nach Eintritt des Versicherungsfalls. Es ist sehr sinnvoll, sich diese Obliegenheit ohnehin zu vergegenwärtigen und Maßnahmen zu treffen, um deren Erfüllung sicherzustellen. Eine Obliegenheitsverletzung gefährdet den Versicherungsschutz.
Es muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass auch Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls bestehen können. Auch diese sollten sich verdeutlicht und deren Einhaltung im Rahmen der Betriebsorganisation sichergestellt und dokumentiert sein.
Ferner gelten hier auch die üblichen Ratschläge an die Versicherungsnehmer. Es sollte in jedem Fall eine umfassende und umfangreiche Dokumentation des Versicherungsfalls erfolgen. Der Versicherungsnehmer muss außerdem etwaigen Ersatzanspruch oder entsprechende Rechte unter Beachtung geltenden Form- und Fristvorschriften wahren.
Sollten Sie Fragen zu den Themen Betriebsunterbrechungsversicherung oder Betriebsschließungsversicherung in Verbindung mit Corona haben, stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Versicherungsrecht dafür natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Zwischenzeitlich haben uns sehr viele Anfragen in Bezug auf die Betriebsschließungsversicherung erreicht. Viele Versicherungsnehmer sind verunsichert, ob Sie tatsächlich Leistung erhalten. Dies auch in Hinblick auf möglichst kurzfristige Auszahlungen. Erfahrungsgemäß kann die Prüfung des Versicherungsfalls sehr lange, oftmals viel zu lange, dauern. In dieser Situation ist jedoch kurzfristig und schnell die versprochene Leistung enorm wichtig.
Viele der verwendeten Versicherungsbedingungen beziehen sich auf die im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten. Versicherungsschutz wird regelmäßig versprochen, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten den Betrieb schließt. Dass die Covid-19 Viruserkrankung eine Krankheit im Sinne des Gesetzes ist, hatten wir Ihnen bereits mitgeteilt. Dagegen kann sich auch kein Versicherer wehren.
Ferner bedarf es auch keines ausdrücklich auf den einzelnen Betrieb bezogenen Verwaltungsaktes. Die Allgemeinverfügungen der Länger beziehen sich sämtlich auf §§ 32, 28 IfSG z. B.
was vollkommen ausreichend ist. Die betroffenen Betriebe sind deshalb zu schließen.
Einige Versicherer wollen sich gegenüber ihren Kunden darauf berufen, dass es nicht darauf ankomme, dass es sich um eine Krankheit nach dem IfSG handele, sondern darauf, ob diese in den Bedingungen ausdrücklich genannt werden. Versicherungsschutz bestehe nur, wenn die Krankheit schon in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich aufgelistet sei. Dort seien die meldepflichtigen Krankheiten abschließend aufgezählt, was bei COVID-19 natürlich nicht der Fall ist (wie bereits erwähnt). Dies, obwohl sich die Bedingungen überwiegend auf die §§ 6,7 IfSG beziehen. Diesem Widerspruch – Bezugnahme auf IfSG und angeblich abschließende Auflistung – wollen wir hier entschieden entgegentreten.
Es kommt nicht darauf an, ob die Krankheit im IfSG genannt wird. Der Gesetzgeber kann die dort aufgelisteten Krankheiten jederzeit erweitern. Dies hat er mit der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“)
(Erweiterung der Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz)
getan.
Auch die häufig anzutreffende Formulierung: „Meldepflichtige Krankheiten im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden in den §§ 6,7 IfSG namentlich genannten Erreger“ und/oder eine Aufzählung, der im IfSG zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezeichneter Krankheitserreger reichen aus unserer Sicher aus mehreren Gründen nicht aus, um die Leistung zu verweigern.
Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung will sich gegen das Risiko absichern, dass sein Betrieb wegen eines hoheitlichen Eingriffs stillgelegt wird und er deswegen keine Umsätze mehr machen kann, die Kosten jedoch weiterlaufen. Er will sich in Bezug auf die möglichen Eingriffe nach dem IfSG immer für die ungewisse Zukunft absichern. Es soll gerade nicht ein status quo eingefroren werden, sondern hier ein mögliches dynamisches Risiko (Auftritt und Ausbreitung von neuen Krankheitserregern) versichert werden.
Träfe das Argument zu, dass es nur die in Versicherungsbedingungen aufgezählten Krankheiten den Versicherungsfall auslösen, würde dies den Interessen des Versicherungsnehmers an einem wirksamen Versicherungsschutz für die Zukunft zuwiderlaufen. Beispielsweise würde eine Betriebsschließungsversicherung mit Bedingungen Stand 2005 immer nur den Krankheitserregerstand 2005 abbilden. Die Zukunft bliebe völlig unberücksichtigt. Es fehlt in diesem Sinne auch regelmäßig an einem eindeutigen Hinweis, dass weiter hinzukommende Krankheiten nach dem IfSG ausgeschlossen sein sollen.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer muss auch nicht davon ausgehen, dass seine Versicherung nur bei Krankheitserregern eingreift, die ausdrücklich in den Bedingungen genannt sind. Er geht davon aus, dass eine solche Aufzählung lediglich beispielhaften Charakter hat und verdeutlichen soll, welche Krankheitserreger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits erfasst sind. Warum sonst nehmen die Versicherungsbedingungen auf §§ 6,7 IfSG Bezug, wenn dann doch eine angeblich abweichende Aufzählung in den Versicherungsbedingungen eingreifen soll?
Die Klausel ist zudem überraschend und damit unwirksam. Dies ist bei Versicherungsbedingungen nämlich dann der Fall, wenn der Klausel ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Dies ist hier anzunehmen. Denn solche Klauseln („in den §§ 6,7 IfSG namentlich genannten Erreger“) gaukeln dem Versicherungsnehmer vor, hier sei die jeweiligen Regelungen des IfSG maßgeblich, während der Versicherer eigentlich hier nur seinen eigenen Kanon an Krankheiten und Krankheitserregern definieren möchte. Allerdings möchten die Versicherer dies nicht klar und deutlich formulieren.
Es wäre sehr einfach gewesen, durch die Formulierung: „Versicherungsschutz besteht nur bei nachstehenden Krankheiten und Krankheitserregern. Andere Krankheiten sind ausgeschlossen“ die Aufzählung abschließend und ohne Bezugnahme auf die § 6,7 IfSG in die Versicherungsbedingungen einzuführen. So wäre jedem Versicherungsnehmer sofort klar und deutlich vor Augen geführt worden, dass die Versicherung gerade nicht in Fällen neuer Krankheitserreger eingreifen will. Da das Interesse an dem Abschluss einer solchen Versicherung jedoch sehr gering wäre, weil es nicht den Interessen des Versicherungsnehmers dient, hat man sich deshalb häufig für die Verschleierungstaktik entschieden.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird nicht damit rechnen, dass seine an das IfSG angelehnte Betriebsschließungsversicherung nicht hält, was versprochen wird. Es besteht eine deutliche Diskrepanz zwischen der Erwartung und dem Inhalt der häufig verwendeten Klauseln.
Die Leistungsbereitschaft der betroffenen Versicherer ist allem Anschein nach sehr unterschiedlich. Ein bayrischer Versicherer hat bereits erklärt, dass er sich für leistungspflichtig hält. Ein sehr großer deutscher Versicherer will jeden Einzelfall prüfen. Andere Versicherer lehnen bereits ab. Es gibt hier bislang keine einheitliche Linie. Deswegen ist es wichtig, hier frühzeitig als Versicherungsnehmer gegenzusteuern, falls der eigene Versicherer meint, nicht leisten zu müssen.
Falls Sie von einer coronabedingten Betriebsschließung betroffen sind und fachanwaltlichen Rat wünschen oder Ihre Ansprüche durchsetzen wollen, stehen wir Ihnen dafür natürlich mit unserem Team von Fachanwälten gerne zur Verfügung.
Die Betriebsschließungsversicherung in der Coronakrise – Was muss ich unbedingt beachten?
Im Zuge der anhaltenden Coronakrise kam es bereits und wird es wohl absehbar zu weiteren Betriebsschließungen kommen. Viele Gaststätten, Theater, Kinos, Freizeitbetriebe und Ladengeschäfte sind bereits für Publikumsverkehr geschlossen. Es drohen erhebliche Umsatzausfälle. Die Frage nach Versicherungsschutz liegt nahe. Die Betriebsschließungsversicherung knüpft an hoheitliches Tätigwerden beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz früher Bundesseuchengesetz) an. COVID-19 ist seit dem 30.01.2020 eine meldepflichtige Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Hoheitliches Tätigwerden bedeutet, dass die zuständige Behörde in Ihre unternehmerische Handlungs- und Entscheidungsfreiheit eingreift.
Dieser Beitrag soll Ihnen als Betriebsinhaber einen kurzen Überblick darüber verschaffen, was Sie tun müssen, damit sie Ihren Versicherungsschutz nicht verlieren, weil Sie wegen der Pandemie vorübergehend Ihr Geschäft schließen mussten.
Hintergrund sind die Obliegenheiten. Es handelt sich dabei um Verhaltensvorgaben für den Kunden, also Sie. Obliegenheiten können sowohl für die Zeit vor und auch für die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehen. Sie sollten sich als Betriebsinhaber oder Geschäftsführer unbedingt einmal die Obliegenheiten für die Zeit vor Eintritt des Versicherungsfalls verdeutlichen. Hier sind Ihrerseits gegebenenfalls organisatorische Vorgaben erforderlich. Diese Vorgaben sollten Sie unbedingt auch dokumentieren.
Bei Eintritt des Versicherungsfalls können weitere Obliegenheiten eingreifen. Dies sind zum Beispiel:
Welche Obliegenheit Sie im Schadensfall treffen, richtet sich nach den Ihrem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen. Die Versicherungsbedingungen sind nicht einheitlich ausgestaltet. Jedes Versicherungsunternehmen verwendet eigene Bedingungen. Nehmen Sie die Sie treffenden Obliegenheiten unbedingt sehr ernst. Ein Verstoß gefährdet den Versicherungsschutz!
Als Spezialisten für Versicherungsrecht werden wir häufig als Interviewpartner angefragt. Auch zur Betriebsschließungs-Versicherung kann die Presse auf uns zu, konkret zu unserem Spezialisten für Betriebsschließungs- und Betriebsunterbrechungsversicherungsrecht Herrn Fachanwalt für Versicherungsrecht David Sahlender.
Im Magazin „Mixology – Magazin für Barkultur“ wurde er ausführlich zum Thema Betriebsschließung in Zeiten von Corona interviewt. Ein guter Artikel mit vielen Infos. Mehr unsere Pressearbeit finden sie auch unter Presse Versicherungsrecht.
Nutzen Sie unser umfassendes fachanwaltliches Beratungsangebot, um sich über die Bedingungen Ihrer Versicherung rechtssicher zu informieren. Wir stehen Ihnen dafür jederzeit zur Verfügung.
Wenn Sie Fragen zu Corona und Versicherungsrecht haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie tritt für Unternehmen die Frage in den Vordergrund, ob sie gesetzlich Entschädigungen für angeordnete Betriebsschließungen erlangen können.
Das deutsche Verwaltungsrecht kennt für rechtmäßiges Handeln der öffentlichen Verwaltung nur äußerst rudimentär ausgestaltete Entschädigungsansprüche, insbesondere den Anspruch aus enteignendem Eingriff und den sogenannten Aufopferungsanspruch, die auf außergewöhnliche Einzelbelastung beschränkt sind. Der Betroffene ist danach nur deshalb zu einer Entschädigung berechtigt, weil ihm durch den rechtmäßigen hoheitlichen Eingriff ein sogenanntes Sonderopfer abverlangt wird. Ein Sonderopfer ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene im Vergleich zu anderen ungleich behandelt wird, wenn er also eine anderen nicht zugemutete, die allgemeine Opfergrenze überschreitende, besondere Belastung hinnehmen muss. Wenngleich die staatlichen Maßnahmen, insbesondere Betriebsschließung, für viele Unternehmen schwerste, zum Teil existenzbedrohende, Folgen haben werden, dürfte ein Sonderopfer im rechtlichen Sinne nicht vorliegen, da die Maßnahmen sämtliche Unternehmen der betroffenen Branchen treffen.
Darüber hinaus sind solche eng begrenzten Erstattungsansprüche jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn es gesetzliche Spezialregelungen gibt und diese wiederum abschließend sind. Es gibt in § 65 Abs. 1 IfSG eine Entschädigungsregelung unter anderem für nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten verursacht werden. Dies sind Maßnahmen nach den §§ 16, 17 IfSG. Die vorliegend relevanten Maßnahmen der Bundesländer und Kommunen werden jedoch auf Grundlage von § 28 Abs. 1 IfSG getroffen, weil es sich angesichts des bundesweiten Ausbruchs der Krankheit um Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten handelt. Für solche Maßnahmen gilt die Entschädigungsregelung des § 65 Abs. 1 IfSG nach ihrem Wortlaut gerade nicht.
Es ist bei alledem aber nicht ausgeschlossen, dass die nun zunehmend angeordneten Betriebsschließungen zumindest in Teilen unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sind, nicht zuletzt angesichts der damit verbundenen weitreichenden und sehr eingriffsintensiven Maßnahmen, die für viele Betriebe sogar auch existenzgefährdend sein können. In solchen Fällen kämen Entschädigungsansprüche (zum Beispiel Amtshaftungsansprüche) in Betracht.
Zu berücksichtigen ist aber, dass den zuständigen Behörden durch das IfSG angesichts der überragend wichtigen Schutzgüter und der unklaren Sachlage, insbesondere mit Blick auf die Entwicklung der Infektionszahlen und Infektionswege, ein weites Ermessen hinsichtlich der zu ergreifenden Seuchenschutzmaßnahmen eingeräumt wird. Deshalb sprechen derzeit gute Gründe dafür, dass die ergriffenen Maßnahmen überwiegend rechtmäßig sein dürften.
Vor diesem Hintergrund ist es Sache des Gesetzgebers, Entschädigungen für von Betriebsschließung infolge der Coronakrise betroffenen Unternehmen und Betriebe einzuführen. In der Bundesregierung wird offenbar die Schaffung eines Entschädigungsfonds diskutiert. Andere EU-Mitgliedstaaten haben solche Maßnahmen bereits ergriffen und die EU-Kommission erachtet solche Maßnahmen beihilferechtlich grundsätzlich als zulässig.
Es bleibt somit abzuwarten, ob es noch einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch geben wird. Einstweilen sollten Unternehmen prüfen, ob sie über eine Betriebsschließungsversicherung verfügen. Hieraus kann sich in der momentanen Situation ein Leistungsanspruch gegenüber dem jeweiligen Versicherer ergeben.
Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie die kostenlose Erstberatung oder nutzen Sie das Kontaktformular. Wir helfen – sofort!
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