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Hiscox IT-Versicherer verweigert Deckung – und zahlt am Ende 1.400.000 Euro

Vollständiger Erfolg nach Urteil, Berufung und Vergleich

Manchmal braucht es einen langen Atem. Und manchmal braucht es zwei Gerichte in zwei Städten, mehrere Instanzen und eine entschlossene Prozessstrategie, bis ein Versicherer endlich zahlt. Was unsere Mandantin – ein international tätiges IT-Systemhaus – erlebt hat, ist ein Lehrstück darüber, wie wichtig es ist, seine Rechte konsequent durchzusetzen.

I. Der Sachverhalt: Gescheitertes IT-Projekt, Deckungsablehnung und ein langjähriger Streit

Unsere Mandantin unterhielt eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für IT-Betriebe. Hintergrund des von uns geführten Deckungsstreits war ein großes IT-Projekt: Die Mandantin hatte sich verpflichtet, für einen namhaften Logistikdienstleister maßgeschneiderte Softwareprodukte zu entwickeln und IT-spezifische Leistungen zu erbringen. Mitten im Projekt verließen zentrale Mitarbeiter – darunter der fachliche Projektleiter samt eines neunköpfigen Teams – das Unternehmen und wechselten zu einem Wettbewerber. Der Auftraggeber kündigte schließlich den Vertrag und klagte auf Schadensersatz in Millionenhöhe.

Nach einem jahrelangen Rechtsstreit schlossen unsere Mandantin und ihr Auftraggeber vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg einen Vergleich: Unsere Mandantin zahlte 350.000 Euro zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche.

Der eigene Versicherer verweigerte jedoch trotz Fälligkeit jede Zahlung und lehnte die Deckung vollständig ab. Es blieb keine andere Wahl, als den Versicherer vor Gericht in Anspruch zu nehmen.

II. Erstinstanzlicher Erfolg: Landgericht Hamburg verurteilt den Versicherer

Wir klagten für unsere Mandantin vor dem Landgericht Hamburg auf Zahlung von insgesamt über 752.000 Euro. Das Landgericht Hamburg gab der Klage mit Urteil vom 09.05.2025 im Wesentlichen statt und verurteilte den Versicherer zur Zahlung von 440.970,79 Euro nebst Zinsen.

Das Gericht stellte dabei mehrere wichtige Grundsätze fest:

Versicherungsfall lag vor: Die Inanspruchnahme durch den Auftraggeber fiel unter den Versicherungsschutz der abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Für das Vorliegen des Versicherungsfalles kommt es allein darauf an, wie der Dritte seine Ansprüche begründet – nicht darauf, ob diese letztlich vollständig begründet sind.

Wissentliche Pflichtverletzung nicht bewiesen: Der Versicherer hatte sich auf einen Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung berufen. Das Gericht wies diesen Einwand klar zurück: Der Versicherer hatte nicht schlüssig dargelegt, dass unsere Mandantin ihre Pflichten positiv kannte und gleichwohl „sehenden Auges” gegen sie verstieß. Eine Elementarpflichtverletzung war „nicht im Ansatz ersichtlich”. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Versicherer – und daran scheiterte er. Bestreiten, leugnen und dementieren reicht einfach oft nicht aus.

Gefahrerhöhungseinwand erfolglos: Auch der Einwand, der Weggang der Mitarbeiter hätte als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemeldet werden müssen, überzeugte das Gericht nicht.

Bindungswirkung des Vergleichs: Da der Versicherer die Deckung zu Unrecht abgelehnt hatte, musste er sich den mit dem Auftraggeber geschlossenen Vergleich entgegenhalten lassen – ein leichtfertiges Nachgeben unserer Mandantin war nicht im Ansatz erkennbar.

III. Beide Seiten gehen in Berufung – parallel läuft ein weiteres Verfahren

Gegen das Urteil legten sowohl unsere Mandantin als auch der Versicherer Berufung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ein.

Wir haben für unsere Mandantin mit der Berufungsbegründung weitere 301.262,52 Euro geltend gemacht, die das Landgericht zu Unrecht als nicht versicherten „Eigenschaden” eingestuft hatte. Tatsächlich handelte es sich bei diesen Beträgen – den im Vergleich verrechneten eigenen Honorarforderungen unserer Mandantin – nicht um einen Eigenschaden, sondern um vom Auftraggeber durchgesetzte Ansprüche, für die der Versicherer nach § 106 S. 2 VVG einzustehen hat.

Der Versicherer hingegen griff das Urteil in vollem Umfang an und beantragte vollständige Klageabweisung. Auf sämtliche Berufungsangriffe haben wir umfassend erwidert und deren Zurückweisung beantragt.

Parallel dazu führten andere Rechtsanwälte für unsere Mandantin vor dem Landgericht München I seit mehreren Jahren ein weiteres Deckungsverfahren zu einem zweiten IT-Projektschaden.

IV. Das Ergebnis: 1.400.000 Euro im Vergleich – vollständiger Erfolg für unsere Mandantin

Am 25.03.2026 verständigten sich die Parteien vor dem Landgericht München I auf einen umfassenden Gesamtvergleich. Der Versicherer verpflichtete sich zur Zahlung von 1.400.000 Euro – zur abschließenden Erledigung beider Schadenfälle und damit auch der Ansprüche aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg und dem laufenden Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg.

Beide Seiten nahmen ihre Berufungen zurück. Für unsere Mandantin bedeutete dies: vollständige, abschließende Befriedigung. Ein hervorragendes Ergebnis nach einem langen und komplexen Verfahrensweg.

Was bedeutet das für Sie?

Dieser Fall zeigt eindrücklich: IT-Unternehmen, die Opfer eines gescheiterten Projekts werden und von ihren Auftraggebern auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, müssen ihren Versicherer nicht einfach hinnehmen, wenn dieser die Deckung verweigert. Auch vermeintlich schwierige Sachverhalte lassen sich mit der richtigen Strategie erfolgreich durchsetzen – notfalls über mehrere Instanzen und Verfahren hinweg.

Wenn auch Ihr Versicherer die Deckung zu Unrecht ablehnt, stehen wir Ihnen zur Seite. Unsere Kanzlei vertritt ausschließlich Versicherungsnehmer – niemals Versicherer.

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